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   FG Saarland, 28.02.1989 - 2 K 67/88   

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FG Saarland, 28.02.1989 - 2 K 67/88 (https://dejure.org/1989,22738)
FG Saarland, Entscheidung vom 28.02.1989 - 2 K 67/88 (https://dejure.org/1989,22738)
FG Saarland, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - 2 K 67/88 (https://dejure.org/1989,22738)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache:

    Personen, die ihren Erklärungs- und Mitwirkungspflichten im Verwaltungs- oder Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sind, also den kostenfreien Weg nicht genutzt haben, haben keinen Anspruch darauf, zu Lasten des Staates und der Allgemeinheit auch nur vorläufig von den Verfahrens- und Anwaltskosten im Wege der Prozesskostenhilfe freigestellt zu werden (in diesem Sinne ausdrücklich Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 142 FGO , Rdnr. 41; im Ergebnis ebenso FG Saarbrücken, Beschluss vom 28.2.1989 - 2 K 67/88 -, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2009 - 6 K 1881/08

    Zur mutwilligen Prozessführung bei Prozesskostenhilfe

    Denn Personen, die ihren Erklärungs- und Mitwirkungspflichten im Verwaltungs- oder Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sind, also den kostenfreien Weg nicht genutzt haben, haben keinen Anspruch darauf, zu Lasten des Staates und der Allgemeinheit auch nur vorläufig von den Verfahrens- und Anwaltskosten im Wege der Prozesskostenhilfe freigestellt zu werden (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 08. November 2002 - IV 58/00, EFG 2003, 719 und so schon Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 2 K 67/88, EFG 1989, 646).
  • FG München, 28.11.2003 - 6 S 3900/03

    Prozesskostenhilfe und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; Bewilligung von

    Die Prozessführung i.S. des § 114 ZPO ist mutwillig, wenn ein Kläger im Besteuerungs- und im Einspruchsverfahren seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und im Klageverfahren daher die Kostentragungspflicht des Klägers trotz Obsiegens auf § 137 FGO zu stützen ist (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 1989 2 K 67/88; EFG 1989, 646).
  • FG Niedersachsen, 06.01.1997 - IX 1/96

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Verfristung der Klage ; Pflicht zur genauen

    Danach kann die Frage unentschieden bleiben, ob der Prozeßkostenhilfeantrag auch deshalb abzulehnen ist (dafür: Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rzn. 40 ff., unter Hinweis auf Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte; vgl. Beschlüsse des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28. Februar 1989 2 K 67/88, EFG 1989, 646, des Finanzgerichts Münster vom 20. Januar 1982 VII 4792/81 E, EFG 1982, 478, und des Niedersächsischen Finanzgerichts VIII 231/80 vom 16. Juli 1980 - n.v. -;ablehnend: Rechtsprechung des BFH; vgl. Beschlüsse des BFH vom 7. Oktober 1992 VII B 63/92, BFH/NV 1994, 336, vom 7. September 1989 X B 53/89, BFH/NV 1990, 260, und vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551), weil der Antragsteller seine steuerlichen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht ausreichend erfüllt hat und ihm deshalb auch bei Klageerfolg die Kosten gemäß § 137 FGO aufzuerlegen wären.
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